Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
Mit der Liberalisierung der Strommärkte und der Zunahme des Wettbewerbs steigen auch die Anforderungen an Transparenz und Verbraucherinformation. Die Europäische Gemeinschaft hat in diesem Zusammenhang die Stromkennzeichnung als notwendigen Beitrag für einen verbesserten Verbraucherschutz erklärt und die Mitgliedsländer zur Einführung und Umsetzung einer Stromkennzeichnung verpflichtet.
Bei der Stromkennzeichnungspflicht geht es darum, dass alle Energieversorgungsunternehmen ausweisen müssen, wie sich ihr Energiemix (Kernkraft, fossile und erneuerbare Energien) zusammensetzt. Zudem unterliegen die Unternehmen der Informationspflicht über die Umweltauswirkungen des Energieträgermixes (CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall). Als Vergleich werden die Werte des deutschen Bundesdurchschnitts aufgeführt.
Sie als Endkunde werden mit priostrom beliefert, der zu 100% aus Erneuerbaren Energien produziert wird (unterteilt in Erneuerbare Energien, die nach dem EEG gefördert werden und sonstige Erneuerbare Energien) und somit 0 g/kWh CO2-Emissionen sowie 0 g/kWh radioaktiven Abfall erzeugt.
Bei einem Normalstromtarif entspricht der Produktmix dem verbleibenden Energieträgermix aus der vorstehenden Grafik.